| |
 |
|
|
|
|
|
|
 |
 |
Gericht bekräftigte
RegTP-Verfügungen gegen
Mannheimer
PLC-Betreiber
Erstmals in DL Gerichtsurteil
gegen PLC - leider noch nicht
rechtskräftig
Seit mehreren Jahren wurde in Mannheim bei
einem beispielhaften Fall der KW-Empfang
durch breitbandige PLC-Signale unmöglich
gemacht. Die deswegen angeschriebene RegTP
hat erst Ende März 2003 Messungen vor Ort
durchgeführt und die Störungen durch PLC
bestätigt. Dem PLC-Netzbetreiber wurde das
Ergebnis mitgeteilt und gleichzeitig die
Absicht angekündigt, die Reduzierung der
Störfeldstärken anzuordnen. Nach fast
endlosem Hin- und Her erließ die RegTP am
06. Jan. 2005 endlich gegenüber der
netzbetreibenden Firma einen
Gebührenbescheid [2] und eine Verfügung mit
folgendem Schwerpunkt (anonymisierte,
auszugsweise Darstellung):
"Ich fordere Sie (daher) gemäß TKG [3] auf, die
PLC-Anlage im Bereich der XXX-Straße in
Mannheim so zu betreiben, dass die NB30-
Grenzwerte nicht überschritten werden und
die Einhaltung dieser Werte bis zum 04.
Februar 2005 der RegTP nachzuweisen.
Sollten Sie dem bis zum genannten Termin
nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben,
die Anlage für den genannten Bereich solange
abzuschalten, bis Sie den geforderten
Nachweis der RegTP gegenüber erbracht
haben."
Gegen diese Bescheide erhob der PLC-
Netzbetreiber am 28. Januar 2005
Widerspruch und beantragte beim zuständigen
Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung
gegen die vorgenannten zwei Verfügungen der
RegTP. Das Gericht hat am 14. März 2005 den
Antrag abgelehnt [1].
Anmerkung:
Vom PLC-Netzbetreiber ist inzwischwischen
Beschwerde beim VwG Karlsruhe eingelegt
worden. Damit ist der vorgenannte Beschluss
(vorerst) nicht rechtswirksam. Laut Schreiben
eines in Mannheim von diesem Vorgang mit
betroffenen Funkamateurs vom 27. April 2005
sind die Störungen unverändert vorhanden. -
Aus der Sicht des Beobachters deuten die
Angaben der RegTP („Störungen durch PLC ?“ )
zu obigem Verfahren auf einen Verstoß gegen
EMVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 [4] hin.
- dj2ev
Quellen:
[1] Beschlussdes Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 14. März 2005 mit
ausführlicher Begründung. Aktenzeichen: 11 K
233/05
[2] TKG§ 142 Gebühren und Auslagen - Abs. 1
Ziff. 6: „Maßnahmen auf Grund von Verstößen
gegen dieses Gesetz oder die darauf
beruhenden Rechtsverordnungen.“
[3] TKG§ 64 Überwachung, Anordnung der
Außerbetriebnahme –
Abs. 2 Satz 1:
„Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann
die Regulierungsbehörde eine Einschränkung
des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von
Geräten anordnen.“
[4] EMVG § 3 Schutzanforderungen
§ 3 Abs. (1) „Geräte müssen so beschaffen
sein, dass ...
Nr. 1) die Erzeugung elektromagnetischer
Störungen soweit begrenzt wird, dass ein
bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und
Telekommunikationsgeräten ... möglich ist.“

zurück |
|
|