FUNKAMATEUR  
SCRAPBOOK!

 
Gericht bekräftigte RegTP-Verfügungen gegen Mannheimer PLC-Betreiber

Erstmals in DL Gerichtsurteil gegen PLC - leider noch nicht rechtskräftig

Seit mehreren Jahren wurde in Mannheim bei einem beispielhaften Fall der KW-Empfang durch breitbandige PLC-Signale unmöglich gemacht. Die deswegen angeschriebene RegTP hat erst Ende März 2003 Messungen vor Ort durchgeführt und die Störungen durch PLC bestätigt. Dem PLC-Netzbetreiber wurde das Ergebnis mitgeteilt und gleichzeitig die Absicht angekündigt, die Reduzierung der Störfeldstärken anzuordnen. Nach fast endlosem Hin- und Her erließ die RegTP am 06. Jan. 2005 endlich gegenüber der netzbetreibenden Firma einen Gebührenbescheid [2] und eine Verfügung mit folgendem Schwerpunkt (anonymisierte, auszugsweise Darstellung):

"Ich fordere Sie (daher) gemäß TKG [3] auf, die PLC-Anlage im Bereich der XXX-Straße in Mannheim so zu betreiben, dass die NB30- Grenzwerte nicht überschritten werden und die Einhaltung dieser Werte bis zum 04. Februar 2005 der RegTP nachzuweisen. Sollten Sie dem bis zum genannten Termin nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben, die Anlage für den genannten Bereich solange abzuschalten, bis Sie den geforderten Nachweis der RegTP gegenüber erbracht haben."

Gegen diese Bescheide erhob der PLC- Netzbetreiber am 28. Januar 2005 Widerspruch und beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung gegen die vorgenannten zwei Verfügungen der RegTP. Das Gericht hat am 14. März 2005 den Antrag abgelehnt [1]. 

Anmerkung:
Vom PLC-Netzbetreiber ist inzwischwischen Beschwerde beim VwG Karlsruhe eingelegt worden. Damit ist der vorgenannte Beschluss (vorerst) nicht rechtswirksam. Laut Schreiben eines in Mannheim von diesem Vorgang mit betroffenen Funkamateurs vom 27. April 2005 sind die Störungen unverändert vorhanden. - Aus der Sicht des Beobachters deuten die Angaben der RegTP („Störungen durch PLC ?“ ) zu obigem Verfahren auf einen Verstoß gegen EMVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 [4]  hin.

- dj2ev

Quellen:
[1] Beschlussdes Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. März 2005 mit ausführlicher Begründung. Aktenzeichen: 11 K 233/05

[2] TKG§ 142 Gebühren und Auslagen - Abs. 1 Ziff. 6: „Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen.“

[3] TKG§ 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme –
Abs. 2 Satz 1:
„Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.“

[4] EMVG § 3 Schutzanforderungen
§ 3 Abs. (1) „Geräte müssen so beschaffen sein, dass ...
Nr. 1) die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten ... möglich ist.“







zurück
  Startseite | Leser werben Leser | Abonnieren | Abo bezahlen | Gratis testen | Online-Shop | News | Inserieren | Archiv | Download
Diplome | funkboerse.de | Links | Feedback | Gästebuch | Über uns | Mitmachen | Impressum | English
© 2000-2010 FUNKAMATEUR/Box 73 Amateurfunkservice GmbH
Webdesign: quickweb.de