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Kommentare zum Entwurf der EMVG- Neufassung: „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“

Das bisher gültige EMVG (1998) soll ab Mitte 2007 durch eine neue Version entsprechend der EMV-Richtlinie 2004/108/EG ersetzt werden.

Insbesondere im Hinblick auf den Schutz aller Funkdienste, nicht nur Sicherheits-Funkdienste, sondern auch Rundfunk und Amateurfunk, haben der Erwägungsgrund 2 [1] und weitere in der Richtlinie genannte Erwägungsgründe im neuen EMVG-Entwurf bisher nicht ausreichenden Ausdruck gefunden.

Die aktuellen Geschehnisse um PLC-Störungen im EU-Land Österreich [2] machen die Notwendigkeit eines präventiven Funk-(Grund-)Schutzes deutlich. Die nachträgliche "Heilung" im Störungsfall ist unpraktikabel und in höchstem Maße unökonomisch.

Im vorliegenden Gesetzentwurf [3] bleiben die Befugnisse der Bundesnetzagentur hinter dem Stand des EMVG von 1998 zurück. Im Gegensatz zum bisher noch gültigen EMVG (98) enthält der EMVG-Entwurf keine Ermächtigungsgrundlage für eine Verfahrensverordnung zur Störfallbeseitigung. In den meisten „Störfällen“ würde es daher von der BNetzA keine Maßnahmenbescheide, sondern nur noch Abhilfevorschläge geben.
Der Verwaltungsrechtsweg wird damit stark eingeschränkt (die Behörde zieht sich zurück) und die auf physikalischen Phänomenen beruhenden „Störprobleme“ und daraus sich ergebenden Streitigkeiten werden auf den langwierigen und kostenträchtigen Zivilrechtsweg verwiesen. Nicht die Berücksichtigung physikalischer Gesetze und Randbedingungen, sondern rein formal-juristische Betrachtungsweisen (BGB §1004 und ein so genanntes „öffentliches Interesse“) drohen zu Entscheidungsgrundlagen zu werden. Statt Rechtssicherheit entsteht Ungewissheit. Es ist aber zu hoffen, dass Kommentierungen und Vorschläge der Freiraumfunk-Nutzer zu dem Gesetzentwurf (z.B. vom RTA) ausreichend Berücksichtigung finden.

Außerhalb der Verantwortung von Redaktion und Verlag ist zu dem Gesetzentwurf ein aufschlussreiches Kommentierungs-Beispiel (Verfasser Karl Fischer, DJ5IL), das die Komplexität des Themas deutlich macht, hier als PDF herunterladbar: http://cq-cq.eu/kemvg.pdf



[1] EMV-Richtlinie 2004/108/EG, Erwägungsgrund 2: „Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden, … gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.“

[2] http://www.bmvit.gv.at/ telekommunikation/plt/index.html

[3] http://www.bmwi.bund.de/BMWi/ Navigation/Service/gesetze,did=21938.html


Tnx Info DJ2EV







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