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Kommentare zum Entwurf der EMVG-
Neufassung:
„Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln“
Das bisher gültige EMVG (1998) soll ab Mitte 2007
durch eine neue Version entsprechend der
EMV-Richtlinie 2004/108/EG ersetzt werden.
Insbesondere im Hinblick auf den Schutz aller
Funkdienste, nicht nur Sicherheits-Funkdienste,
sondern auch Rundfunk und Amateurfunk, haben
der Erwägungsgrund 2 [1] und weitere in der
Richtlinie genannte Erwägungsgründe im neuen
EMVG-Entwurf bisher nicht ausreichenden
Ausdruck gefunden.
Die aktuellen Geschehnisse um PLC-Störungen im
EU-Land Österreich [2] machen die Notwendigkeit
eines präventiven Funk-(Grund-)Schutzes deutlich.
Die nachträgliche "Heilung" im Störungsfall ist
unpraktikabel und in höchstem Maße
unökonomisch.
Im vorliegenden Gesetzentwurf [3] bleiben die
Befugnisse der Bundesnetzagentur hinter dem
Stand des EMVG von 1998 zurück. Im Gegensatz
zum bisher noch gültigen EMVG (98) enthält der
EMVG-Entwurf keine Ermächtigungsgrundlage für
eine Verfahrensverordnung zur Störfallbeseitigung.
In den meisten „Störfällen“ würde es daher von der
BNetzA keine Maßnahmenbescheide, sondern nur
noch Abhilfevorschläge geben. Der
Verwaltungsrechtsweg wird damit stark
eingeschränkt (die Behörde zieht sich zurück) und
die auf physikalischen Phänomenen beruhenden
„Störprobleme“ und daraus sich ergebenden
Streitigkeiten werden auf den langwierigen und
kostenträchtigen Zivilrechtsweg verwiesen. Nicht
die Berücksichtigung physikalischer Gesetze und
Randbedingungen, sondern rein formal-juristische
Betrachtungsweisen (BGB §1004 und ein so
genanntes „öffentliches Interesse“) drohen zu
Entscheidungsgrundlagen zu werden. Statt
Rechtssicherheit entsteht Ungewissheit. Es ist aber
zu hoffen, dass Kommentierungen und Vorschläge
der Freiraumfunk-Nutzer zu dem Gesetzentwurf
(z.B. vom RTA) ausreichend Berücksichtigung
finden.
Außerhalb der Verantwortung von Redaktion und
Verlag ist zu dem Gesetzentwurf ein
aufschlussreiches Kommentierungs-Beispiel
(Verfasser Karl Fischer, DJ5IL), das die Komplexität
des Themas deutlich macht, hier als PDF
herunterladbar:
http://cq-cq.eu/kemvg.pdf
[1] EMV-Richtlinie 2004/108/EG, Erwägungsgrund
2:
„Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass
Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang
und Amateurfunkdienst, die gemäß der
Vollzugsordnung für den Funkdienst der
Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden,
… gegen elektromagnetische Störungen
geschützt werden.“
[2] http://www.bmvit.gv.at/
telekommunikation/plt/index.html
[3] http://www.bmwi.bund.de/BMWi/
Navigation/Service/gesetze,did=21938.html
Tnx Info DJ2EV

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