Vor 75 Jahren: Erstfassung eines deutschen Amateurfunkgesetzes
2024-03-14
Nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Fernmeldehoheit mit der Regierungsgewalt am 8. Mai 1945 auf die vier Alliierten über und der Kontrollrat erklärte das strafbewehrte Verbot jeglicher Nachrichtenübermittlung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie des Besitzes und Betriebs entsprechender Hilfsmittel.
Jahre später wurde Amateurfunk aber wieder legal möglich: Im Westen Deutschlands durch das vorkonstitutionelle "Gesetz über den Amateurfunk" (AFuG 49) vom 14. März 1949 und in der DDR durch die "Verordnung über den Amateurfunk" vom 6. Februar 1953.
Ab 1946 gab es intensive Bemühungen der westdeutschen Funkamateure, legale Sendegenehmigungen erteilt zu bekommen. Sie wollten, dass ein eigenes Amateurfunkgesetz zustande kommt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Sendegenehmigung gibt. Man befürchtete, dass sonst der Amateurfunk durch eine Verordnung auf Basis des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) ebenso restriktiv wie vor 1945 reguliert werden könnte.
Den Entwurf eines Gesetzes für den Amateurfunkdienst (kurz: Amateurfunk) in enger Anlehnung an die Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst zum Internationalen Fernmeldevertrag von Atlantic City 1947 brachte der Verwaltungsrat der Bizone (Amerikanische und Britische Besatzungszone) am 6. Dezember 1948 als Vorlage ein. Das Gesetzgebungsverfahren des Wirtschaftsrates [Wikipedia] und das Genehmigungsverfahren der Militärregierung dauerten aber länger als erwartet. Man wusste außerdem nicht, ob und wie schnell das FAG wieder in Kraft gesetzt werden würde.
Daher kam es zu der legendären "Backsteinaktion", bei der Funkamateure aus ganz Deutschland aufgefordert wurden, am 15. Januar 1949 an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates einen Backstein (Mauerstein) mit dem Hinweis zu senden, der Stein diene "zur Untermauerung des Amateurfunkgesetzes". Die Aktion zeigte Wirkung. Das Gesetz wurde vom Wirtschaftsrat am 4. März 1949 verabschiedet, am 14. März 1949 ausgefertigt und trat dann am 23. März 1949 mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung in Kraft, also noch vor dem Grundgesetz und damit vor dem FAG. Zu diesem Zeitpunkt war es das einzige gültige Gesetz zum Fernmeldewesen.
Mitglieder des DARC e. V. und VFDB e. V. können die CQ 4/1949, in der ausführlich über das Inkrafttreten berichtet wurde, im Archiv auf der Website des DARC e. V. einsehen.
Zusammengestellt nach Informationen aus Wikipedia und aus eigener Erinnerung
Horst-Dieter Zander, DJ2EV (Liz. 1954)