Neue Verordnung verbessert Rechtslage auf 6 m und 60 m
2017-11-13
Mit Wirkung vom 10. 11. ist die am 6.11. beschlossene
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
(bisher Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung) rechtskräftig geworden. Die hier als PDF-Datei ladbare Verordnung bringt auch Neuigkeiten für Funkamateure:
- Die bisher nur geduldete Nutzung des 60-m-Bandes (5351,5...5366,5 kHz, maximal 2,7 kHz Bandbreite und höchstens 15 W EIRP, Zeugnisklasse A) ist nun offiziell Bestandteil der Frequenzverordnung.
- Die bisher nur geduldete Nutzung des Teilstücks 50,03...50,080 MHz innerhalb des 6-m-Bandes ist nun – wie bisher der Bereich 50,08...51,000 MHz – offiziell Bestandteil der Frequenzverordnung (Nutzung ebenfalls nur mit Zeugnisklasse A).
Am sekundären Nutzungsstatus ändert sich dabei nichts. Auch sagt die Frequenzverordnung nichts über zulässige Sendearten aus.
Auf dem 6-m-Band gilt hinsichtlich Sendearten, Bandbreite und Sendeleistung weiterhin bis 31. 12. 2017 die BNetzA-Mitteilung 1700/2016.
Red. FA/-rd