Bundesnetzagentur sagt Spionagekameras den Kampf an
2016-04-25
Zu den bekannten Aufgaben des Funkstörmessdienstes zählte in den 70er- und 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts die Schwarzsenderjagd, ob als Piratensender, als CB-Funker mit illegaler "Aufrüstung" oder in Form von "Wanzen", von verbotenen Minisendern mit Mikrofon. Verboten sind diese unabhängig von der verwendeten Technik stets, wenn sie getarnt sind und sich als etwas anderes ausgeben, beispielsweise als Verteilersteckdose, Kugelschreiber oder mittlerweile auch Rauchmelder - jene waren zur Zeit der damaligen Minisender noch nicht verbreitet.
In den letzten Jahren hat sich die Spionage mit dem Fortschritt der Technik von Ton zu (Bewegt-)Bild verlagert und es schien so, als ob die Verfolgung von verboteten Abhöranlagen sich wortwörtlich nur auf das Abhören beschränkt, während Bild ohne Ton unkritischer sei. Dem ist jedoch nicht so, wie die BNetzA in einer Presseinformation aktuell klarstellt:
Die Bundesnetzagentur ist in den letzten Wochen gegen mehr als 70 Fälle von verbotenen Spionagekameras vorgegangen. Hierbei handelte es sich zum großen Teil um WLAN-fähige Kameras, die einen anderen Gegenstand vortäuschten oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet waren.
"Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken", so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Aber auch Pop-Art-Blumen oder Powerbanks dienen als Verkleidung. Der Fantasie sind hierbei offenbar keine Grenzen gesetzt."
Nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
"Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben. Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten wie Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Kameras vor", betonte Homann.
Gerade im Internet sind derartige Kameras auf den unterschiedlichsten Verkaufsplattformen zu finden. Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherche oder Hinweise auf solche Angebote aufmerksam, werden zunächst die Plattformbetreiber zur Löschung des Angebots aufgefordert, um den weiteren Verkauf sofort zu unterbinden. Anschließend werden die Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert, damit diese künftig den Vertrieb unterlassen und die Käufer der Gegenstände benennen. Von den Verkäufern und Käufern wird die Vernichtung der Gegenstände verlangt. Hierüber ist ein Nachweis, etwa in Form einer Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation, beizubringen.
DL2MCD, nach PI