Neue Allgemeinzuteilung für PMR
2016-09-28
Gemäß heute veröffentlichtem Amtsblatt 18/2016 der Bundesnetzagentur gibt es mit Verfügung Nr. 42/2016 eine neue Allgemeinzuteilung für Jedermannfunk PMR446, amtsdeutsch:
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 446,0 MHz – 446,2 MHz für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten („PMR446“)
Im Kern werden damit zur Nutzung durch die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten zugeteilt:
- für analoge Frequenznutzung nunmehr 16 Kanäle von 446,00625 bis 446,19375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz (bisher waren es acht, von 446,00625 bis 446,09375 MHz);
- für digitale Frequenznutzung 16 Kanäle von 446,103125 bis 446,196875 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 6,25 kHz und weitere acht Kanäle von 446,10625 bis 446,190375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz (bisher keine);
- sowie zusätzlich ab 1. 1. 2018 weitere 16 Kanäle von 446,003125 bis 446,096875 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 6,25 kHz und weitere acht Kanäle von 446,00625 bis 446,090375 MHz mit Kanalbreite/Kanalraster 12,5 kHz.
Zugelassen ist jeweils eine maximale äquivalente Strahlungsleistung 0,5 W (ERP). Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
Die neue Verfügung ersetzt die nunmehr außer Kraft gesetzte Verfügung 14/2012 und kann im vollen Wortlaut als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Red. FA/-rd