Verbesserungen für Amateurfunkdienst - neue Duldungsregelungen
2017-12-19

Veränderungen der Nutzungsbestimmungen, die langfristig in der Amateurfunk-Verordnung (AFuV) zum Amateurfunkgesetz festgelegt sind, können kurzfristig, ggf. befristet, durch eine Verfügung oder Mitteilung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur wirksam werden.
So sind in den letzten Jahren von der AFuV abweichende befristete Duldungsregelungen der Nutzung zum 50-MHz-Band getroffen worden oder auch die Gestattung zum befristeten Betrieb im 4-m-Band.
Solche Regelungen werden vom Runden Tisch Amateurfunk bei Aussicht auf Erfolg nach vorheriger Diskussion mit den beteiligten Stellen in der BNetzA und Ministerien beantragt. Aber auch die informellen Gesprächsmöglichkeiten, die sich durch die Mitarbeit des DARC bei den Vorbereitungen zu den Weltfunk-Konferenzen ergeben, werden genutzt, um für Verbesserungen für den Amateurfunk zu werben.
So konnte Ulrich Müller, DK4VW, DARC-Referent für Frequenzmanagement, im Laufe des Jahres 2017 als Mitglied der deutschen Delegation die Gelegenheiten zu Gesprächen anlässlich von Treffen auf nationaler, europäischer CEPT- bzw. weltweiter ITU-Ebene nutzen, um die folgenden neuen Regelungen vorzubereiten.
Hier eine Zusammenfassung, wobei die sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) unverändert einzuhalten sind:
50-MHz-Band
Die bisher befristeten Verbesserungen zu den in der Anlage 1 zur AfuV festgelegten Nutzungsbestimmungen für das 6-m-Band sind jetzt bis zu einer neuen Fassung der Amateurfunk-Verordnung gültig; also wie bis zu diesem Jahresende 2017 befristet: 25 W PEP Sendeleistung, alle Sendearten sind möglich, maximale Bandbreite 12 kHz.
160-m-Band
Ab sofort bis zum 30. Juni 2019 wird im sekundären Frequenzbereich 1850 kHz bis 1890 kHz eine Sendeleistung von 100 W PEP geduldet. Im gesamten sekundären Frequenzbereich 1850 kHz bis 2000 kHz ist an Wochenenden eine Teilnahme an Funkwettbewerben (Contestbetrieb) geduldet. Die beiden obenstehenden Regelungen zum 160-m-Band gelten für die Zulassungsklassen A und E.
Klasse E und HAMNET
Hauptsächlich um Funkamateuren mit der Zulassungsklasse E eine Teilnahme am Funkbetrieb im HAMNET zu ermöglichen, ist für diese die Nutzung der Frequenzbereiche 2320 MHz bis 2450 MHz und 5650 MHz bis 5850 MHz geduldet. Die maximale Sendeleistung ist 5 Watt PEP. Diese Festlegung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2018.
Bemerkungen
Die beschriebenen Verbesserungen sind unter Mitarbeit der zuständigen Referate der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) getroffen worden, wofür allen Beteiligten zu danken ist.
Für Spätsommer 2018 ist angedacht, dass sich DARC-Vertreter in größerer Runde mit Vertretern der Bundeswehr und des BMVg treffen, um einige Themen weiter zu besprechen, für die noch weitere Abstimmungen mit Betroffenen nötig sind; z. B. Leistung im gesamten sekundären Bereich bis 2000 kHz und Wettbewerbe im 6-m-Band. Die Frage der befristeten Nutzung eines kleinen Frequenzsegments im 4-m-Band wird aber bereits im Frühjahr 2018 wieder angesprochen.
Die vollständigen Texte der drei neuen Duldungsregelungen (Mitteilungen 693 bis 695/2017) sind auf der Website der BNetzA, im Bereich "Amateurfunk", Untergruppe "Verfügungen und Mitteilungen" zu finden. Zu beachten ist, dass dort zu 50 MHz fehlerhaft von 25 W ERP statt 25 W PEP die Rede ist. Dieser Fehler ist erst nach Redaktionsschluss des Amtsblatts bemerkt worden und wird in einer weiteren Ausgabe offiziell korrigiert.
Tnx Info Ulrich Müller, DK4VW
DARC-Referent für Frequenzmanagement