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Neue Allgemeinzuteilung für den CB-Funk

2016-03-16

BNetzA veröffentlicht umfangreiches Dokument

In der am heutigen Mittwoch, den 16. März 2016, erschienenen Ausgabe 05/2016 ihres Amtsblatts hat die BNetzA eine neue „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB-Funk“ veröffentlicht. Diese gilt ab 1.4. 2016 und ist bis zum 31.12. 2025 befristet.

Für CB-Funk in Deutschland sind wie bisher bis zu 80 Kanäle mit 4 Watt in AM und FM sowie 40 Kanäle mit 12 Watt in SSB zugelassen. Achtung: Ortsfeste Sendefunkstellen mit 10 Watt EIRP oder mehr benötigen im Zuständigkeitsbereich der BNetzA eine Standortbescheinigung gemäß BEMFV. Nur Funkamateure dürfen alternativ die Möglichkeit des kostenlosen Anzeigeverfahrens nach BEMFV nutzen.

Weggefallen ist in der neuen Allgemeinzuteilung die bisher geltende Vorgabe, nach der CB-Funkbetrieb grundsätzlich in der Betriebsart Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz) stattzufinden hatte. Auch die bisherige Beschränkung bezüglich Richtantennen auf horizontale Polarisation ist weggefallen. Ausdrücklich erlaubt sind nun auch „Rundspruchsendungen mit rein informativem Charakter“.

Im Vorfeld hatte die BNetzA einen Entwurf veröffentlicht und zur Kommentierung aufgerufen. Einen Teil dieser Kommentare sowie die teils ausführlichen Antworten der BNetzA darauf wurden nun zusammen mit der Allgemeinzuteilung veröffentlicht und stehen hier (klick) zum Herunterladen bereit.

Red. FA/-joi


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