Änderung der Allgemeinzuteilung für Freenet
2025-07-04
Mit der Verfügung Nr. 45/2025 (Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz, 149,11875 MHz für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten) gilt für Nutzer des beliebten auch als Freenet bekannten, Funkdienstes unter anderem Folgendes:
Es ist nur der Betrieb von Handsprechfunkgeräten gestattet, die über eine netzunabhängige Stromversorgung verfügen und so konstruiert sind, dass sie von einer Person transportiert und in einer Hand bedient werden können. Damit ist der Betrieb ortsfester Funkstellen bzw. der als Mobilgeräte erhältlichen Funkanlagen nicht (mehr) gestattet.
Zudem dürfen an die Handfunkgeräte nur die werksseitig montierten Antennen bzw. solche angeschlossen werden, die der mobilen und einhändigen Nutzung nicht entgegenstehen. Der Anschluss externer Mobil- und Feststationsantennen ist nicht gestattet.
Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass Handfunkgeräte nur im Peer-to-Peer-Modus, also zur direkten Kommunikation zwischen Handfunkgeräten verwendet werden dürfen. Der Betrieb von Gateways, Repeatern oder eine Anbindung an das Internet, u.a. zur Reichweitenerhöhung, ist nicht gestattet.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Freenet im europäischen Ausland nicht genutzt werden darf und dass in Deutschland innerhalb eines Abstandes von 10 km zur polnischen und zur belgischen Staatsgrenze die ERP (äquivalente Strahlungsleistung) nicht mehr als 0,5 W betragen darf.
Die Verfügung Nr. 45/2025 ist im vollständigen Wortlaut im Amtsblatt 12/2025 nachzulesen.
Red. FA/-fg


